Leitfaden Produzenten --> Réglementation sanitaire


Welche Hygienevorschriften gibt es?


Hygienevorschriften der Betriebe von Lebensmittelherstellern


In Frankreich


„Für Erzeuger von tierischen Lebensmitteln oder tierischen Ursprungs ("denrées animales ou d'origine animale, DAOA") werden je nach Vermarktungsweg drei verschiedene Hygienevorschriften definiert:

● Der Status der direkten Lieferung an den Endverbraucher, Meldepflicht
● EG-Gesundheitszulassung, die den Verkauf an Zwischenhändler und Einzelhändler ohne Einschränkungen erlaubt
● Die Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur gesundheitlichen Zulassung (DOAS) erlaubt den Verkauf an Einzelhandelsgeschäfte in einem Umkreis von 80 km (200 km für bestimmte Departements gemäß Präfekturbeschluss) und für Höchstmengen. Letztere sind für jede Produktkategorie festgelegt, und zwar entsprechend dem prozentualen Anteil der verkauften Produktion an Zwischenhändler im Verhältnis zur Gesamtproduktion des Betriebs."

Darüber hinaus gibt es spezifische Vorschriften für jedes Produkt (Geflügel, Eier, Rohmilch, etc.). Für pflanzliche Produkte ist keine Zulassung nötig.

Der allgemeine Rahmen: das Hygienepaket

"Von der Anwendung des Hygienepakets (in Kraft seit 1. Januar 2006) sind alle Akteure der Lebensmittelkette betroffen, von der Primärproduktion (einschließlich Futtermittel) über die Verarbeitung bis hin zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Transport und Lagerung), unabhängig von der Art der Lebensmittel (tierische Lebensmittel oder Lebensmittel tierischen Ursprungs = DAOA oder pflanzliche Lebensmittel)."

Daher muss jeder Fachmann (und damit jeder Hersteller) die folgenden Regeln beachten:
● Sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
● Mit den Behörden zusammenarbeiten, insbesondere bei Rücknahme oder Rückruf von Produkten.
● Gesunde Produkte auf den Markt bringen, vor allem durch die Umsetzung eines Hygiene-Kontrollplans (plan de maîtrise sanitaire, PMS): Hygieneschulung, Einhaltung der guten Hygienepraxis durch Kenntnis der Leitfäden für bewährte Hygienemaßnahmen (GPBH), Rückverfolgbarkeit, Umsetzung der HACCP-Methode, Reinigungsplan, Schädlingsbekämpfung, Eigenkontrollplan, usw.


Zudem muss er die Kennzeichnungsvorschriften und Transportregeln respektieren.

Welche Hygieneregeln müssen bei Verkäufen an Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung eingehalten werden?

Status_Betriebsstätte_tabelle.png (47.5kB)
Übersichtstabelle: Welcher Status darf an die Gemeinschaftsverpflegung verkauft werden?

(Source : REALISAB)

In Belgien


Um zu erfahren, welche Tätigkeiten registrierungs-, genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, können Sie sich hier informieren:
  • Die Listen in den Anhängen I und II des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006. Hier sind die Bedingungen für die von der belgischen Bundesagentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette (Agence fédérale pour la sécurité de la chaîne alimentaire, AFSCA) erteilten Zulassungen, Genehmigungen und Vorregistrierungen festgelegt,
  • die Tätigkeitsblätter auf der Website der AFSCA: Diese sind eine wertvolle Hilfe dafür, das Antragsformular für eine Registrierung, Genehmigung und/oder Zulassung der AFSCA richtig auszufüllen (siehe Kapitel 2.6.2).

http://www.primaryproduction.be/fr/agriculteurs-entrepreneurs/cahiers-des-charges-guides-sectoriels

Leitfaden S. 34 ff zur Eigenkontrolle: Königlicher Erlass vom 14.11.03 über Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit --> HACCP außer für die Primärproduktion
Branchenhandbuch für die Primärproduktion G-040

In Deutschland


Im Bereich der Hygienevorschriften gelten die EU-Verordnungen, die in Deutschland durch nationale Durchführungsverordnungen ergänzt werden. Auf Bundesland ebene gibt es dazu keine Gesetze und Verordnungen. Sehr wohl liegen Umsetzung und die Kontrolle auf Ebene der Bundesländer bzw. der Kreise. Hier gibt es in der Auslegung Unterschiede, die allerdings an keiner Stelle zusammengetragen sind. Teilweise liegt an der Sichtweise einzelner Kontrolleure, die Situationen in den Betrieben vor Ort beurteilen.

In Bezug auf Gesetze und Verordnungen zum Sektor der Gemeinschaftsverpflegung im Allgemein, finden Sie im Folgenden die Hinweise der zuständigen Ministerien vom Saarland und Rheinland-Pfalz.

Saarland

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom Saarland (MUV) weist darauf hin, dass die DGE-Qualitätsstandards (Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.) in Bezug auf die Einhaltung der Lebensmittelhäufigkeiten für die Schulverpflegung an freiwilligen und gebundenen Ganztagsschulen sowie an Kitas verpflichtend sind.

Link: https://www.dge.de/gv/dge-qualitaetsstandards/

Für die anderen Bereiche gibt es keine Regelungen oder Richtlinien.

Rheinland-Pfalz

Richtlinien zur Kita- und Schulverpflegung sind in den folgenden Landesgesetzen enthalten:

- Kindertagesstättengesetz von Rheinland-Pfalz vom 15. März 1991, mehrfach geändert. (Fundstelle: GVBl. 1991, 79);
- Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz plus Qualitätsempfehlungen;
- Das neue Kita-Zukunftsgesetz in Rheinland-Pfalz (So ist beispielsweise im § 14 Absatz 1 folgende Formulierung neu: "Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit mit einschließen, soll ein Mittag-essen vorgesehen werden; dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen.");
- Schulgesetz (SchulG?)Vom 30. März 2004;
- Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30.01.2013, geändert durch Verordnung vom 04.05.2015


In Luxemburg

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