Leitfaden für Produzenten --> Vertriebsverwaltung


Vorschriften und Pflichtangaben


In Frankreich


Die Regelung

Das Handelsgesetzbuch verfügt über eine Liste der betreffenden Dokumente. Dies sind Rechnungen, Bestellscheine, Preislisten, Werbedokumente (Anzeigen, diverse Publikationen, etc.) sowie sämtliche die Tätigkeit der Person betreffende Korrespondenz und Belege, die sie in ihrem Namen unterzeichnet hat.
Beim Versand elektronischer Post müssen alle offiziellen Dokumente, unabhängig vom Medium, die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Das Handelsgesetzbuch legt weder den Umfang der Informationen fest, noch den Ort, an dem diese Informationen angezeigt werden müssen. Sie können daher an jeder Stelle des Dokuments erscheinen, solange sie lesbar sind.

Liste der Pflichtangaben

Gemäß Artikel R. 123-237 muss jede im Handels- und Firmenregister (RCS) eingetragene Person auf ihren Geschäftspapieren folgende Angaben machen:
- 1. die eindeutige Identifikationsnummer, die gemäß Artikel D.123-235 des Handelsgesetzbuchs über die SIREN-Nummer (9 Ziffern) zugewiesen wurde;
- 2. der Eintrag ins Handels- und Firmenregister (RCS) sowie der Name der Stadt, in der sich die Registrierstelle befindet;
- 3. der Firmensitz;
- 4. sofern sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet, mit Angabe des Namens des Insolvenzverwalters;
- 5. wenn es sich um eine Handelsgesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, zusätzlich zu den unter 3. und 4. genannten Angaben, ihre Rechtsform und die Registernummer in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat;
- 6. falls vorhanden, gegebenenfalls das Pacht- oder Kommissionsverhältnis;
- 7. wenn es sich um den Nutznießer eines Vertrags über die Unterstützung eines Geschäftsprojekts in Bezug auf die Gründung oder Übernahme einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit handelt, den Firmennamen der für die Unterstützung verantwortlichen juristischen Person, den Ort ihres eingetragenen Sitzes sowie ihre persönliche Identifikationsnummer.


/!\ Hinweis : Wenn die registrierte Person eine Website hat, muss diese die in 1, 2, 3 und 5 genannten Informationen enthalten.

Filialen, bei denen es sich um beim RCS registrierte Zweigniederlassungen handelt, sind von den oben beschriebenen Regelungen betroffen.

--> Sanktionen

Jede Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels R. 123-237 des Handelsgesetzbuchs wird mit einer Geldstrafe von bis zu 750 € für einen Verstoß der 4. Klasse geahndet.

Es ist üblich, zusätzlich zu den oben genannten Informationen weitere Angaben zu machen, insbesondere die Haupttätigkeit des Unternehmens (APE-Code) oder die innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Einige werden jedoch je nach Art des jeweiligen Dokuments verpflichtend (z. B.: die innergemeinschaftliche MwSt?.-Nummer auf bestimmten Rechnungen).

In Luxemburg


Gemäß der Verordnung 852/2004/EG, die seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, muss jedes Unternehmen oder jeder Betrieb innerhalb der Lebensmittelkette in Luxemburg den zuständigen Behörden bekannt sein.
Jede/r Unternehmer/in der Lebensmittelbranche meldet der jeweils zuständigen Behörde jeden Betrieb, für den er/sie verantwortlich ist und der eine der Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln durchführt, und lässt diesen Betrieb registrieren.
Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Formular unter guichet.lu:
Anmeldeformular

Quelle: https://securite-alimentaire.public.lu/fr/professionnel/enregistrement.html